Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Eßweiler am Donnerstag, dem 15. Dezember 2016 im Bürgerhaus Eßweiler.
Tagesordnung
I. Öffentlicher Teil
- Einwohnerfragestunde
- Forstwirtschaftspläne 2017
- Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 2017 (§ 2b UStG), hier: Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UStG
- Breitbandausbau im Landkreis Kusel. hier: Übertragung der Aufgabe "Breitbrandversorgung" auf den Landkreis Kusel
- Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
- Termin Wahl Ortsbürgermeister
- Anfragen und Auskünfte
Protokoll
TOP 1: Einwohnerfragestunde
Seitens der anwesenden Einwohner gab es keine Fragen. Schriftliche Anfragen lagen nicht vor.
TOP 2: Forstwirtschaftspläne 2017
Sachverhalt:
Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die in der Anlage beigefügten Forstwirtschaftspläne 2017.
Herr Reusch stellt sich kurz vor. Er ist der neue kommissarische Revierleiter seit dem 01.05.2017. Der bisherige Revierleiter Herr Lutzer ist seit 01.11.2016 in Pension.
Er informierte über den aktuellen Waldbestand, die in diesem Jahr erfolgen Arbeiten und die geplanten Maßnahmen. Die gemeindeeigenen Wälder an den Straßen zum Schneeweiderhof und nach Oberweiler im Tal würde er gerne in einer großen Maßnahme bearbeiten. Die verschiedenen Gründe und Vorteile wurden besprochen.
Herr Reusch rechnet mit Kosten von ca. 6.000,00 € bis 7.000,00 €, incl. Kosten für die Straßensperrung. Er merkt sich die Maßnahme für 2017 vor und holt Angebote ein.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die beigefügten Forstwirtschaftspläne 2017.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Enthaltungen
TOP 3: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 2017 (§ 2b UStG), hier: Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UStG
Sachverhalt:
In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 28.06.2016 wurde über die Änderungen im Umsatzsteuerrecht informiert.
Ab 01.01.2017 sind Kommunen unternehmerisch tätig, wenn
- a) Einnahmen auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen
oder
- b) bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit das Handeln gleichzeitig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Das alte Recht kann auf Antrag bis 31.12.2020 angewendet werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die Ortsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere können sich die Ortsgemeinden bei Entscheidungen mit finanziell erheblichen Auswirkungen der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung bedienen (§ 70, Abs. 2 GemO).
Es wird daher folgende Handlungsweise vorgeschlagen:
Mit Einführung eines neuen § 2b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 - Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.
Zu entscheiden ist, ob die Gemeinde vom diesem Wahlrecht Gebrauch macht. Dabei handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung; vielmehr sind entsprechende Ratsbeschlüsse erforderlich.
Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist die entsprechende Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben (absolute Ausschlussfrist). Danach kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung ab dem jeweiligen
Folgejahr widerrufen werden, ggf. sogar rückwirkend.
Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Umsätze der juristischen Person (d.h. der Ortsgemeinde/Stadt) ausgeübt werden. Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen im Übrigen bleiben unberührt.
Das neue Recht enthält eine Menge neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.
Beispiel § 2b Abs. 3 Nr. 2 - "dient dem Erhalt öffentlicher Infrastruktur": Unklar ist, ob dieser Begriff nur bauliche Infrastruktur umfasst (d.h. z.B. nur Straßen, Gebäude, Kanäle usw.), oder auch (reine) Dienstleistungen beispielsweise im sozialen oder kulturellen Bereich. Nach Lesart der kommunalen Spitzenverbände ist der Begriff möglichst weit auszulegen, andere Auffassungen plädieren für die o.g. sehr enge Auslegung.
An dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach auch nichts bis Ende 2016 ändern. Zwar ist diesbezüglich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für die zweite Jahreshälfte angekündigt, unklar ist jedoch, ob dieses tatsächlich bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.
Nach einer ersten überschlägigen Prüfung geht die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein mit der Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes, Rheinland-Pfalz, Mainz, konform und rät an, dass für die Ortsgemeinde die einheitliche Anwendung des neuen Rechts ab 2017 aller Voraussicht nach keine bzw. keine nennenswerten Vorteile aus zusätzlichen Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug entstehen werden, die eine Umstellung auf neues Recht rechtfertigen würden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein empfiehlt vor diesem Hintergrund der Ortsgemeinde von dem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Würde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wäre keine Erklärung erforderlich; das neue Recht wird dann kraft Gesetzes ab 2017 wirksam.
Die Neuregelung der Umsatzsteuer tangiert zwei Fachbereiche der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein:
- Fachbereich 1, Sachgebietsgruppe Finanzen
- Fachbereich 4, Kommunale Betriebe – Betriebe gewerblicher Art –
Die Kooperation dieser beiden Fachbereiche ist so abgestimmt, dass die haushaltsrechtliche Abwicklung die Sachgebietsgruppe Finanzen und der umsatzsteuerrechtliche Teil vom Fachbereich Kommunale Betriebe bearbeitet werden.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Eßweiler übt das Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG 2016 aus. Die Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Fachbereich 4, wird beauftragt, die entsprechende Erklärung, nach Beschlussfassung im Ortsgemeinderat, gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung frist- und formgerecht abzugeben.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Enthaltungen
TOP 4: Breitbandausbau im Landkreis Kusel, hier: Übertragung der Aufgabe "Breitbrandversorgung" auf den Landkreis Kusel
Sachverhalt:
Zur besseren Versorgung mit Breitbandinfrastruktur, insbesondere in ländlichen Räumen, stellen Bund und Land Fördermittel zur Verfügung. Die hierzu entsprechenden Richtlinien sind Ende 2015 in Kraft getreten.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Landkreis Kusel den flächendeckenden Auf- bzw. Ausbau von Internet-Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access – NGA) im Kreisgebiet.
Hierzu wurde seitens des Landkreises die Firma MICUS beauftragt entsprechende Planungen zum Netzausbau zu erstellen und Förderanträge für das Bundes- und das Landesförderprogramm vorzubereiten. Förderfähig sind die Gebiete in den Gemeinden die derzeit als unterversorgt (weniger als 30Mbit/s) gelten und in denen auch in den kommenden 36 Monaten kein Ausbau durch einen Netzbetreiber geplant ist. Insgesamt kann, je nach örtlicher Voraussetzung eine Förderhöhe von bis zu 90% erreicht werden. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, also der beteiligten Gemeinden, muss mindestens 10% betragen.
Der Landkreis Kusel würde als Antragsteller und Projektkoordinator auftreten, er trägt die Kosten für die Beratungsleistung der Firma MICUS und die Personal- und Sachkosten des eigenen Personals das mit der Aufgabe „Breitbandförderung“ betraut ist.
Grundsätzlich obliegt die Versorgung mit Breitband den Ortsgemeinden. Der Landkreis kann nach § 2 Abs. 3 LKO im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinausgehen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat erteilt seine Zustimmung, dass die Ortsgemeinde zur Beteiligung an dem kreisweiten Breitbandprojekt des Landkreises Kusel die Aufgabe des Breitbandausbaus gemäß § 67 Abs. 5 GemO temporär für den Zeitraum des Projektes an die Verbandsgemeinde überträgt.
Der Ortsgemeinderat stimmt außerdem zu, dass die Verbandsgemeinde ermächtigt wird, den Landkreis Kusel mit der Durchführung des Breitbandprojektes zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 1 Stimmenthaltung
TOP 5: Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Sachverhalt:
Mit dem Landesgesetz zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2007 wurde mit Artikel 1 Nr. 2 der § 94 der GemO geändert. Die Änderung ist dem Korruptionsschutz und der Transparenz bei Spenden und der Vermittlung von Spenden geschuldet. Nicht zuletzt wird das strafrechtliche Risiko für kommunale Amtsträger mit dem in § 94 Abs. 3 GemO gesetzlich normierten Verfahren ausgeschlossen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme eines Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister und den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Ortsgemeinderat. Diesem Gremium und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen.
Datum | Zuwendungsgeber (Name, Anschrift) |
Betrag bzw. Gegenstand und (geschätzter) Wert | Von dem Zuwendungsgeber gewünschter Verwendungszweck | Hinweis auf Geschäftsbeziehungen zu den Zuwendungsgebern |
29.08.2016 | Vereinsgemeinschaft Eßweiler Frau Monika Riesinger Am Langenacker 16 67754 Eßweiler |
773,50 € | Spende für die Anschaffung einer Gastro-Fritteuse für das Bürgerhaus Eßweiler | Frau Riesinger ist die 1. Beigeordnete der Ortsgemeinde Eßweiler |
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Annahme oder Vermittlung der o.a. Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuweisungen.
Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Stimmenthaltungen
Die Abstimmung erfolgte ohne die Erste Beigeodnete Monika Frau Riesinger gemäß § 22 Abs. 1 GemO.
TOP 6: Termin Wahl Ortsbürgermeister
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte als Termin für die Wahl des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Eßweiler den 04.03. 2017 vorgeschlagen. An diesem Tag findet jedoch die Seniorenfeier der Ortsgemeinde Eßweiler statt. Eine Woche später findet eine Veranstaltung des Sportvereins statt. Der nächste Termin wäre der 19.03.2017! Für diesen Tag ist auch die Wahl des Ortsbürger-
meisters in Glanbrücken geplant.
Beide Termine wurden bereits mit der Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Kusel abgeklärt!
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Eßweiler beschließt, dass die Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Eßweiler am 19.03.2017 stattfinden soll.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Stimmenthaltungen
TOP 7: Anfragen und Auskünfte
Herr Ortsbürgermeister Gilcher teilte mit,
- dass an den Fonds Deutsche Einheiten 1.596,-- € gezahlt werden mussten.
- der Personalkostenanteil für die Kindertagesstätte Rothselberg in diesem Jahr 8.685,00 € betragen hat.
- der Haushalt der Ortsgemeinde von Kommunalaufsicht unter Vorbehalt genehmigt wurde.
Beanstandet wurde die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden; d.h. das Alte Rathaus und die Sanierung des Friedhofes. - dass er für den Friedhof kostenlos 50 gebrauchte Stühle besorgt hat. Es werden noch 50 Sitzkissen angeschafft.
Frau Erste Beigeordnete Riesiger fragte nach dem aktuellen Stand
- über einen Zuschussantrag für den Jugendraum gesprochen wurde. Man wollte sich mit dem Mitarbeiter des Jugendbüros Wolfstein, Herrn Daniel Hübner, in Verbindung setzen. Ein Jugendlicher wollte sich darum kümmern und einen Termin vereinbaren, um zusammen mit Herrn Ortsbürgermeister Gilcher und Herrn Hübner die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Bisher wurde noch kein Termin vereinbart. - der Installation einer Heizung im Jugendraum. Die Jugendlichen wollten sich selbst darum kümmern. Bisher ist die Heizung noch nicht installiert.
Herr Beigeordneter Hugo Spohn fragte nach dem Prozedere der Wahl des Ortsbürgermeister.
Herr Gilcher antworte ihm, dass die Wahl im Amtsblatt ausgeschrieben wird, innerhalb einer Frist von sechs Wochen können sich Bürger über 24 Jahre bewerben. Sollte sich innerhalb dieser Bewerbungsfrist niemand melden geht die Entscheidung in den Ortsgemeinderat. Sollte dort auch kein Nachfolger gefunden werden, können auch „Nicht-Ratsmitglieder“ gewählt werden. Eventuell müsste das Ganze wiederholt werden.
Herr Ortsbürgermeister Gilcher bedankte sich bei allen recht herzlich für die zurückliegende Zeit und die sehr gute Arbeit als Gemeinderat bzw. Gremium. Gemeinsam hat man Eßweiler ein Stück vorangebracht. Er wünscht allen und deren Familien ein geruhsames Weichnachtfest und alles Gute für das Neue Jahr.
Dank auch an die Mitarbeiter/innen der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein für die gute Zusammenarbeit und er wünscht Herrn Bürgermeister Egbert Jung viel Genesung und dass er im neuen Jahr in sein Amt zurückkommen kann.
Frau Erste Beigeordnete Monika Riesinger bedankte sich auch bei Ortsbürgermeister Peter Gilcher für die Zusammenarbeiten in den ganze Jahren, auch im Namen der Mitglieder des Gemeinderates Eßweiler. Man hat viel bewegt und Vieles gemeinsam durchgestanden. Sie wünscht ihm uns einer Familie alles Gute, vor allem Gesundheit.
Herr Gilcher ist noch bis 31.12.2016 im Amt. In einer offizielle Verabschiedung in der nächsten Sitzung will man ihm für sein Engagement für die Ortsgemeinde Eßweiler danken!
Allen Anwesenden wünschte sie ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr!
Frau Erste Beigeordnete Monika Riesinger wird ab 01.01.2017 die Amtsgeschäfte übernehmen und bat darum schon mal einen Termin für die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eßweiler festzulegen. Unter Berücksichtigung der nächsten Veranstaltungstermine (Kinderfasching und Seniorenfeier) einigte man sich auf Donnerstag, 09.02.2017, 19.30 Uhr!
Für die geplante Wahl des Ortsbürgermeisters am 19.03.2016 wurde schon die Mitglieder des Wahlvorstandes besprochen.
- Wahlvorstand: Monika Riesinger
- Schriftführerin: Claudia Dorn
Die Sitzung endete um Ende: 20.15 Uhr!
Der Vorsitzende: Peter Gilcher
Die Schriftführerin: Doris Huber